| |
| Der Kläger begehrt Schadenersatz, weil die Beklagte Ziff. 2 mit ihrer Autotüre das daneben geparkte Fahrzeug des Klägers beschädigt habe. |
|
| Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe auch wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens verwiesen wird, hat das Amtsgericht Freiburg der Klage auf Zahlung von 610,94 EUR stattgegeben. |
|
| Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihr Klagabweisungsbegehren weiter. Sie halten nicht für ausreichend festgestellt, dass die Tür des klägerischen Fahrzeugs durch eine willentliche Handlung der Beklagten Ziff. 2 (im folgenden nur: die Beklagte) herbeigeführt worden sei. Tatsächlich habe der Kläger die Türe gegen die Beklagte geschlagen. Von dieser sei allenfalls eine reflexartige Gegenbewegung ausgegangen, die nicht zu einer Haftung der Beklagten führen könne. Schließlich könne nicht mehr als 165,00 EUR Schadensersatz verlangt werden. Der vom Kläger eingereichte Kostenvoranschlag über 565,94 EUR sei weit übersetzt. Nach Angaben des Kfz-Sachverständigen im Termin des Amtsgerichts vom 18.02.2003 könne der Schaden durch eine sehr moderne Reparaturmethode für höchstens 120,00 EUR repariert werden. Zu Unrecht habe das Amtsgericht Freiburg angenommen, der Kläger müsse sich auf diese günstigere Reparaturmethode unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung deshalb nicht verweisen lassen, weil diese noch nicht besonders verbreitet sei. Denn wie Nachforschungen ergeben hätten, sei insbesondere das Autohaus E. in S., nach dessen Kostenvoranschlag der Kläger seinen Reparaturschaden beziffert habe, in der Lage den Schaden am klägerischen Fahrzeug nach dieser Methode, der sog. „lackschadensfreien Ausbeultechnik bei Hagel-/Kastanien- und Parkbeulen“ zu beseitigen. Neben dem Autohaus E. würden auch zwei, drei große andere Autowerkstätten in S. diese Reparaturtechnik beherrschen. Der Einwand sei nicht verspätet, da der Kostenvoranschlag der Firma E. dem Kläger erst in der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugänglich gemacht worden sei. Ohne Kenntnis des Kostenvoranschlags und der Reparaturmethode hätten keine substantiierten Einwendungen rechtzeitig vorgebracht werden können. |
|
| Die Beklagten beantragen, |
|
| das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 04.03.2003 – 2 C 3424/02 – aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
|
| |
| die Berufung zurückzuweisen. |
|
| Der Kläger verteidigt mit seinem – nach Ablauf der gemäß § 521 Abs. 2 ZPO bis 16.07.2003 gesetzten Berufungserwiderungsfrist eingegangenen – Schriftsatz vom 29.07.2003 die angefochtene Entscheidung. Die Beklagte habe aktiv und bewusst die Türe zurückgestoßen. Der Kläger müsse sich auch nicht auf eine andere Reparaturmethode verweisen lassen, da diese nicht sicher zu einer 100 %igen Schadensbeseitigung führe. Das von den Beklagten genannte Autohaus L. würde die Reparaturmethode nicht anwenden. Auch bestehe bei der Reparaturmethode die Gefahr, dass ein mit bloßem Auge nicht sichtbarer Haarriss im Lack entstehe. Es werde bestritten, dass die Firma H. eine derartige Reparaturmethode ausführe. Zu Recht sei das Gericht deshalb davon ausgegangen, dass sich der Kläger nicht auf die relativ neue und auch noch nicht weit verbreitete Reparaturmethode einlassen müsse. |
|
| Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war, Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch ein ergänzendes mündliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. K. – H. S. |
|
| 1. Die Berufung ist zulässig. |
|
| Das Oberlandesgericht ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 zur Entscheidung berufen, da die Beklagte Ziff. 2 ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit erster Instanz in der Schweiz hatte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 – VI ZR 430/02 – dokumentiert in Juris). |
|
| 2. Die Berufung hat überwiegend Erfolg. |
|
| a) Die Beklagte Ziff. 2 haftet – entsprechend dem gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden deutschen Recht – gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB und der Beklagte Ziff. 1 als Haftpflichtversicherer gemäß §§ 3 PflVG, 6 Abs. 1, 4, 2 Abs. 1 b AuslPflVG (Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956 – BGBl. I, 667 – in Verbindung mit Art. 6 Drittes Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Juli 1994 – BGBl. I, 1630) dem Kläger dem Grunde nach als Gesamtschuldner für den entstandenen Schaden. |
|
| Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist erwiesen, dass die Beklagte zumindest im Rahmen einer vermeidbaren Handlung, die für eine Verletzungshandlung i.S. des § 823 BGB ausreichend ist, durch Zurückstoßen ihrer Wagentüre das Fahrzeug des Klägers beschädigt hat. Unstreitig war eine Delle von etwa 2 – 3 cm vorhanden, die der hinzugezogene Polizeibeamte festgestellt hat. Dass die Delle schon vorher im Fahrzeug gewesen wäre, ist nicht geltend gemacht. Nach den Ausführungen des Sachverständigen lässt sich das Schadensbild durch die Darstellung der Beklagten, der Kläger habe die Türe zugeschlagen und diese sei vom Körper der Beklagten zurückgefedert, technisch nicht erklären. Vielmehr sei eine aktive Mithilfe der Beklagten erforderlich gewesen. Dies spricht für die Richtigkeit des von der Zeugin R. bekundeten Schadenshergangs, wonach die Beklagte mit ihrem Hinterteil ihre Türe gegen das klägerische Auto gestoßen habe. |
|
| b) Als Sachschaden kann der Kläger aber nicht die Reparaturkosten in Höhe des eingereichten Kostenvoranschlags des Autohauses E. über 565,94 EUR, sondern lediglich 120,00 EUR verlangen. |
|
| Nach § 249 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Diese Stellung findet Ausdruck in der sich aus § 249 Satz 2 BGB a.F. (nunmehr § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) ergebenden Ersetzungsbefugnis und der freien Wahl der Mittel zur Schadensbehebung. Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von dem hier – nachdem das Fahrzeug am 21.5.2002 beschädigt wurde – anzuwendenden § 249 Satz 2 BGB a.F. zur Herstellung erforderlich (vgl. BGH NJW 2003, 2085; BGHZ 115, 364, 368; 115, 375, 378 jeweils m.w.N). |
|
| aa) Mit den Einwand, die Reparaturkosten entsprechend dem vorgelegten Kostenvoranschlag des Autohauses E. seien übersetzt, sind die Beklagten nicht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert, denn mit der Möglichkeit einer günstigeren Reparatur wurden sie erst durch die Ausführungen des Sachverständigen im Termin der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 18.02.2003 konfrontiert. Sie waren deshalb gehindert, ihre neuen Erkenntnisse, dass auch die Firma E. GmbH diese Reparaturmethode ausführe, vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltend zu machen. |
|
| Mit seinem Schriftsatz vom 29.07.2003 macht der Kläger zwar geltend, dass die Firmen L. und H. die vom Sachverständigen angeführte moderne Reparaturmethode nicht anwenden, er bestreitet aber nicht, dass die Firma E. in der Lage ist, die kostengünstigere Reparaturmethode auszuführen. Er behauptet allerdings, diese Reparaturmethode führe nicht zu einer 100 %igen Schadensbeseitigung. |
|
| Zwar wurde der Schriftsatz vom 29.07.2003 nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist vorgelegt, weshalb das Vorbringen gemäß § 530 ZPO verspätet ist, so dass § 296 Abs. 1 ZPO gilt. Entschuldigt ist die Verspätung nicht. Der Senat konnte allerdings im Rahmen vorbereitender Maßnahmen gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO den Sachverständigen Dipl. Ing. K.-H. S. noch zum Verhandlungstermin am 7.8.2003 laden und damit eine Verzögerung des Rechtsstreits verhindern. |
|
| bb) Wie der Sachverständige im Senatstermin ausgeführt hat, handelt es sich bei der von den Beklagten angeführten „lackschadenfreien Ausbeultechnik bei Hagel-/Kastanien- und Parkbeulen“ um eine moderne, seit Mitte der 90er Jahre eingesetzte und im Vordringen befindliche Reparaturmethode, die es gestattet, kleine Beschädigungen wie beispielsweise Hagel- oder Anstoßschäden kostengünstig und ohne Lackierung zu beheben. Die Reparaturmethode sei von den Fahrzeugherstellern selbst entwickelt worden, um kleine Beschädigungen beim Fertigungsprozess von Neufahrzeugen vor Auslieferung zu beseitigen. Die Methode sei anwendbar, wenn die Lackoberfläche nicht beschädigt oder altersbedingt verwittert und noch keine Vorreparatur erfolgt sei. Mehrere Firmen im Einzugsbereich des Wohnorts des Klägers seien in der Lage, eine Reparatur entsprechend dieser neuen Methode durchzuführen. Damit wäre – so der Sachverständige – die Delle am klägerischen Fahrzeug für einen Betrag zwischen 50 EUR und 120 EUR zu beheben. |
|
| Nach der vom Sachverständigen im Rahmen der erstinstanzlichen Begutachtung durchgeführten Besichtigung des klägerischen BMW’s hat die Delle eine Größe von ca. 1, 5 cm² aufgewiesen. Trotz des Baujahrs des Fahrzeugs im Jahr 1997 sei der Lack – so der Sachverständige – von einer so guten Qualität gewesen, dass die Methode – auch angesichts des Alters des Lacks – angewendet werden könne. Zwar treffe es zu, dass bei der Reparatur – mit dem bloßen Auge nicht sichtbare – Haarrisse entstehen könnten, eine Rissbildung sei aber grundsätzlich unwahrscheinlich. Reparaturimmanente Fehlermöglichkeiten könnten auch bei der herkömmlichen Reparaturmethode auftreten. Die Fehlerträchtigkeit sei demgegenüber bei der neuen Reparaturmethode nicht erhöht. Beide Methoden seien insoweit vielmehr vergleichbar und insgesamt in ihrem Wiederherstellungserfolg gleichwertig. |
|
| Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. K.-H. S. kann der Kläger deshalb nur die von den Beklagten zugestandenen geschätzten Reparaturkosten in Höhe von 120,00 EUR als zur Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. |
|
| c) Mit der mit der Berufung nicht angegriffenen Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR und den Aufwendungen für den Kostenvoranschlag in Höhe von 25,00 EUR steht dem Kläger ein Anspruch in Höhe von insgesamt 165,00 EUR zu. |
|
| d) Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286,288 BGB. |
|
| 3. Im Übrigen war die Klage ab- und die weitergehende Berufung zurückzuweisen. |
|
| Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die weiteren Nebenentscheidungen auf §§ 543 Abs. 2; 708 Nr. 10, 713 ZPO. |
|